Rechtliches

Satzung

Die Satzung des Hamburg-Horner Turnverein von 1905 e. V. — Fassung vom 10. April 2024.

Hamburg-Horner Turnverein von 1905 e. V.

Von-Elm-Weg 16, 22111 Hamburg Telefon: 040-655 08 71 / 040-65993681 E-Mail: info@horner-tv.de | Web: www.horner-tv.de

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Hamburg - Horner Turnverein von 1905 e.V.” (kurz: Horner TV”). Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Vereinsfarben sind rot/weiß

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein pflegt die sportliche Betätigung und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen: a) der Horner TV mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. b) Zweck des Horner TV ist die Förderung des Sports. c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Unterhaltung eines Vereins- und Jugendhauses. d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. e) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Hamburg-Horner Turnverein von 1905 e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Auf Beschluss des Vorstandes können Aufwandsentschädigungen in Grenzen des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann dafür durch den Gesamtvorstand Hilfspersonal bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist zu beachten.

B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern, b) passiven Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern, d) Teilzeitmitglieder (sind Mitglieder für zeitlich begrenzte Angebote von weniger als 12 Monaten. Sie haben kein Stimmrecht und sind in die Ehrenämter des Vereins nicht wählbar.)
  2. Passive Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck fördern, selbst aber keinen Sport im Verein betreiben.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 12.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Für zeitlich begrenzte Angebote des Vereins ist eine Teilzeitmitgliedschaft möglich.
  3. Die Mitgliedschaft ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich zu beantragen. Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Dieser übernimmt damit gleichzeitig die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus der Vereinszugehörigkeit des Minderjährigen. Mit der Volljährigkeit geht die selbstschuldnerische Haftung auf das Mitglied über.
  4. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie durch den geschäftsführenden Vorstand nicht abgelehnt wird. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  5. Mit der Zustellung der Mitgliedskarte werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und Beitrag fällig.
  6. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Vereinssatzung an. Diese ist in der Geschäftsstelle oder beim Abteilungsleiter (§ 19) einzusehen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen (§13) gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sämtliche Mitglieder erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht. Die Wahl in den Vorstand setzt eine einjährige Mitgliedschaft voraus.
  3. Die jugendlichen Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen.
  4. Das Stimmrecht bei der Wahl des Jugendwartes steht allen Mitgliedern vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind an die Satzung und die Entscheidungen der Vereinsorgane (§ 13) und der Leiter der Fachabteilungen (§ 19) gebunden.

§ 9 Beitrag

  1. Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag und die Aufnahmegebühr fest.
  2. Die Beiträge sind grundsätzlich per Einzugsermächtigung zu entrichten.
  3. Der Gesamtvorstand kann für besonders kostenaufwendige Abteilungen und zeitlich begrenzte Angebote Zusatzbeiträge festsetzen.
  4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann ihnen nach § 11 gekündigt werden.
  5. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied wird der Restbetrag sofort fällig.
  6. Der Gesamtvorstand kann Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 10 Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage für alle oder einen Teil der Mitglieder beschließen.
  2. § 9 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 11 Kündigung und Wechsel der Mitgliedschaft

A) Kündigung durch das Mitglied

  1. Die Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens ein Vierteljahr vorher zugestellt werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

B) Kündigung durch den Verein

  1. Eine Kündigung durch den Gesamtvorstand des Vereins ist in folgenden Fällen zulässig: a) grober Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins oder gegen allgemein geltende sportliche Grundsätze; b) Schädigung des Ansehens des Vereins; c) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 9 Abs. 4). Für den Kündigungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes stimmen.
  2. Die Kündigung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Kündigungsgrund ist ihm auf Verlangen schriftlich darzulegen.
  3. Gegen die Kündigung kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung den Ehrenrat anrufen. Die Anrufung ist dem Ehrenrat schriftlich zuzustellen und zu begründen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist unanfechtbar.
  4. Bei Kündigung wegen Nichtzahlung des Beitrags (§ 11 Abschnitt B Abs. 1 c) ist die Anrufung des Ehrenrats ausgeschlossen.

§ 12 Ehrungen

  1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann der Gesamtvorstand Ehrungen vornehmen. Dem Ehrungsvorschlag müssen mindestens zwei Drittel des Gesamtvorstandes zustimmen. Der Beschluss ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung.

C. Organe des Vereins

§ 13 Die Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung, b) Vorstand, c) Ausschüsse, d) Ehrenrat.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Es findet alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres spätestens am 30. April eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Außerdem kann der 1. Vorsitzende außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragt.
  3. Der 1. Vorsitzende ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Damit eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, muss sie durch schriftliche Einladung bekannt gemacht werden. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vorher in den Vereinsnachrichten oder durch Aushang in der Geschäftsstelle geschehen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur durch Unterstützung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Auch diese Anträge sind schriftlich einzureichen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl des Vorstandes b) Wahl des Ehrenrates c) Genehmigung des Haushaltsplanes d) Ernennung von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr e) Bestätigung des Jugendwartes f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlage g) Änderung der Satzung h) Erörterung und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes i) Entlastung des Vorstandes j) Erörterung und Genehmigung des Kassenberichts k) Ernennung von Ehrenmitgliedern l) Beschlüsse über Anträge m) Beschluss über Auflösung des Vereins

§ 17 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den Fällen der Absätze 3, 4 und 5 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (siehe aber Absätze 4 und 5).
  4. Die Änderung des Vereinszweckes (§ 2) sowie der Bestimmungen des § 17 bedarf der Zustimmung aller erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder. Diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§§ 32, 33 BGB).
  5. Die Auflösung des Vereins (§ 36) bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Wahlen werden mittels Stimmzettel durchgeführt. Mit Zustimmung der Versammlung kann durch Handzeichen abgestimmt werden.

§ 18 Kassenprüfer

  1. Die Buchführung wird von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese geben dem geschäftsführenden Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand arbeitet als a) geschäftsführender Vorstand: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Jugendwart (§ 23 Abs. 2); b) Gesamtvorstand: geschäftsführender Vorstand, Schriftführer, Pressewart, Leiter der Fachabteilungen (§ 26), besondere Vertreter (§30 BGB)
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, und zwar wechselweise a) in den Jahren mit gerader Jahreszahl: 2. Vorsitzender, Schatzmeister; b) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl: 1. Vorsitzender, Schriftführer, Pressewart, Jugendwart (§ 23 Abs. 2), Leiter der Fachabteilungen (§ 26), besondere Vertreter (§ 30 BGB).
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen.

§ 20 Vertretungsrecht

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Falle der Verhinderung einer der beiden Personen tritt an deren Stelle der 2. Vorsitzende.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er nimmt alle Rechte des Vereins gegenüber den Mitgliedern wahr.
  2. Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder mitwirken. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Abteilungen befugt. Der Gesamtvorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben geeignete Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen entsprechende Weisungen oder Vollmachten erteilen. Für diese Mitarbeiter trägt der Gesamtvorstand die Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die örtlichen Repräsentanten des Vereins haften nicht für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen.

§ 22 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister erledigt das Rechnungswesen des Vereins.
  2. Der Schatzmeister stellt in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand einen jährlichen Etat/Haushaltsplan auf. Die Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein, die Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ist der Haushalt zu Beginn des neuen Geschäftsjahres noch nicht verabschiedet, ist der Vorstand ermächtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu tätigen. Der Schatzmeister prüft die Einhaltung des Haushaltsplans vierteljährlich und erstattet dem Vorstand zeitnah Bericht.
  3. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 18) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 23 Jugendwart

  1. Der Jugendwart kümmert sich um die Belange der jugendlichen Mitglieder. Er hat ihre Interessen gegenüber dem Gesamtvorstand zu vertreten.
  2. Die Wahl des Jugendwartes erfolgt auf der Jugendversammlung und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 24 Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 25 Pressewart

  1. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.

§ 26 Leiter der Fachabteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachabteilungen, die im Bedarfsfall auf Beschluss des Gesamtvorstandes zahlenmäßig erweitert oder vermindert werden können.
  2. Die Leiter der Fachabteilungen werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes.
  3. Die Leiter der Fachabteilungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Jede Fachabteilung wird durch den Leiter oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter geführt. Sie werden in ihrer Arbeit durch den Jugendwart und weitere Mitglieder unterstützt.

§ 27 Ausschüsse

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen, insbesondere einen a) Verwaltungs- und Finanzausschuss b) Sportausschuss c) Festausschuss
  2. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse eingesetzt werden.

§ 28 Verwaltungs- und Finanzausschuss

  1. Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss gehört neben dem Schatzmeister die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Gesamtvorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen.

§ 29 Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss unterstützt den Gesamtvorstand sowohl bei der sportlichen Ausbildung und Betreuung der aktiven Mitglieder als auch bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Sport- und Spielbetriebes.

§ 30 Festausschuss

  1. Der Festausschuss ist für die geselligen Veranstaltungen des Vereins im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand zuständig.

§ 31 Ehrenrat

  1. Die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Vereins wird durch den Ehrenrat ausgeübt.
  2. Der Ehrenrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Sie müssen mindestens 35 Jahre alt sein und dem Verein seit mindestens fünf Jahren angehören. Die Mitglieder des Ehrenrats dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren in den Jahren mit gerader Jahreszahl durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Ehrenrat bestimmt seinen Obmann und dessen Stellvertreter selbst. Die Mitglieder des Ehrenrates sind nur der Vereinssatzung, den allgemein geltenden sportlichen Regeln und ihrem Gewissen unterworfen.
  4. Der Ehrenrat verhandelt in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen eines der gewählte Obmann oder dessen Stellvertreter ist. Die anderen vier werden durch das Los bestimmt.
  5. Für den Fall, dass der Ehrenrat in Streitsachen zu entscheiden hat, bei denen Jugendliche beteiligt sind, werden zwei von der Mitgliederversammlung gewählte jüngere Mitglieder hinzugezogen. Diese müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Beide Mitglieder sind im Ehrenrat voll stimmberechtigt.

§ 32 Zuständigkeit des Ehrenrats

  1. Der Ehrenrat ist auf Anruf des Gesamtvorstandes oder eines beteiligten Mitgliedes zuständig im Falle von a) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn eine Schlichtung im Vereinsinteresse geboten erscheint, b) Gefährdung oder Verletzung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied, c) unehrenhaftem Verhalten eines Mitglieds, d) Beschwerden der Mitglieder gegen die Kündigung ihrer Mitgliedschaft durch den Verein (§ 11 Abschnitt B Absätze 1, 2 und 3).

§ 33 Befugnisse des Ehrenrats

  1. Der Ehrenrat kann erkennen auf a) Verwarnung, b) Aberkennung der Befähigung zur Ausübung bestimmter Vereinsämter bis zur Dauer von zwei Jahren.

§ 34 Entscheidungen des Ehrenrats

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.
  2. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen hinreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und von allen Mitwirkenden Mitgliedern des Ehrenrates zu unterschreiben. Je eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Gesamtvorstand zuzustellen.
  3. Die Entscheidung des Ehrenrates tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und ist unanfechtbar.

D. Schlussbestimmungen

§ 35 Haftpflicht

  1. Für die aus dem Spiel- und Übungsbetrieb entstehenden Schäden sowie Sachverluste auf den Sportplätzen und in den vom Verein genutzten Räumen haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 36 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung gemäß § 17 Abs. 5 beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach dem BGB.
  3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den HSB, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwenden muss.
  4. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg anzumelden.

§ 37 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2024, also am 10. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. April 2018 beschlossene Satzung außer Kraft. Hamburg, den 10. April 2024


Jugendordnung

(gemäß § 23 Abs. 3)

§ 1 Interessen der Jugend

Die Interessen der Jugend des Hamburg-Horner Turnvereins von 1905 e.V. (Horner TV) werden vom Jugendausschuss des Vereins wahrgenommen, und zwar: a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen hinsichtlich der dabei die Jugend betreffenden Fragen. c) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der zugewiesenen Mittel, unter Beachtung buchhalterischer Grundsätze/ Rechenschaftspflichten.

§ 2 Stimmrecht und Wählbarkeit

a) Jugendliche Mitglieder des Vereins erlangen mit vollendetem 12. Lebensjahr Stimmrecht zur Wahl der Jugendleiter der Fachabteilungen. b) Die Wahl in den Jugendausschuss setzt das vollendete 16. Lebensjahr und den Nachweis voraus, befähigter Jugendgruppenleiter zu sein. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Abteilungsleiter.

§ 3 Träger der sportlichen Betätigung

Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die sportfachlichen Abteilungen des Leistungs-, Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsports.

§ 4 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss des Vereins soll sich aus dem Vereinsjugendwart (Vorsitzender) und allen Jugendleitern der Fachabteilungen, die von den stimmberechtigten Jugendlichen der Fachabteilungen selbst zu wählen sind, zusammensetzen.

§ 5 Aufgaben

Der Jugendausschuss übt seine Aufgaben insbesondere aus a) durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten b) durch die Wahrnehmung kultureller Belange c) durch Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit d) durch die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderen Jugendorganisationen und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe; e) er hat diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand wahrzunehmen.

§ 6 Interne Kontaktpflege

Der Vereinsjugendwart und die Jugendleiter der Fachabteilungen sollen einen möglichst engen Kontakt pflegen. Die Übungsleiter und Trainer der Jugendlichen haben das Recht, an den Sitzungen des Jugendausschusses beratend teilzunehmen.

§ 7 Verfehlungen von Jugendlichen

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim Gesamtvorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne des § 11 Abschnitt B der Vereinssatzung zu ergreifen. Er ist berechtigt, Jugendliche zeitweilig von den Veranstaltungen des Jugendausschusses auszuschließen.

§ 8 Kontrolle des Gesamtvorstandes

Der Jugendausschuss unterliegt der Kontrolle des Gesamtvorstandes. Beschlüsse des Jugendausschusses können mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes aufgehoben werden.

§ 9 Jugendversammlung

Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss die 12-18-jährigen jugendlichen Mitglieder des Vereins zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Jugendausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und führt eine Diskussion über den Jahresbericht sowie über sonstige Wünsche und Anträge. In der Jugendversammlung erfolgt die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters auf 2 Jahre, analog zur Vereinssatzung. Die Wahl muss auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Jugendordnung wurde durch die Vereinsjugendversammlung am 31.03.2005 beschlossen und tritt am folgenden Tag in Kraft. Hamburg, den 10. April 2024